Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB)

Allgemeines

Wir liefern grundsätzlich nur zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Die ausnahmsweise Geltung anderer Bedingungen - insbesondere Einkaufs­bedin­gungen des Abnehmers - setzt eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung unsererseits voraus.

§ 1 Angebot und Annahme

Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung be­gonnen haben. Schriftlicher Bestätigung bedürfen auch Änderungen, Ergänzun­gen und mündliche Nebenabreden.

§ 2 Kaufpreis und Zahlung

a) Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehr­wertsteuer. Die Berechnung erfolgt aufgrund der von uns festgestellten Mengen bzw. Gewichte.

b) Der Kaufpreis ist zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Lieferung der Ware mit 2 % Skonto, spätestens 30 Tage nach Lieferung der Ware netto, soweit nichts anderes vereinbart ist.

c) Wir behalten uns vor, gegenüber Kaufleuten und Gewerbetreibenden vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Dis­kontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

d) Im Falle des Verzuges können wir einen weitergehenden Verzugsschaden geltend machen.

e)Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Käufers.

f) Der Käufer darf gegen unsere Kaufpreisforderung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

g) Gerät der Käufer mit der Bezahlung einer unserer Rechnungen in für die Geschäftsbeziehung nicht unerheblicher Höhe in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig - ungeachtet etwaiger Annahme von Wechseln. Wir sind dann weiter berechtigt, Bar­zahlung vor einer eventuellen weiteren Lieferung zu verlangen.

Wird der Zahlungsverzug auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gilt insbesondere für vereinbarte aber noch nicht durchgeführte Folgegeschäfte.

Sollten uns Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Käufer nicht mehr kreditwürdig ist, sind wird berechtigt, Barzahlung vor Lieferung der Ware auch dann zu verlangen, wenn zuvor etwas anderes vereinbart war, sowie unsere Forderungen fällig zu stellen.

§ 3 Lieferung

a) Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich vereinbart ist.

b) Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte) sind Liefertermin und -frist eingehalten, wenn die Ware das Lieferwerk so rechtzeitig verläßt, daß bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.

c) Ereignisse höherer Gewalt - wozu auch öffentlich rechtliche Beschränkungen sowie Streik und Aussperrung gehören - berechtigen uns, vom Vertrage zurück­zutreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verzuges ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbst­belieferung durch unseren Vorlieferanten, die wir nicht verschuldet haben.

Wir sind verpflichtet, den Käufer von solchen Ereignissen unverzüglich zu infor­mieren. Der Käufer ist dann ebenfalls berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.

d) Geraten wir in Lieferverzug, so ist der Käufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren erfolglosen Ablauf vom Vertrage zurück­zutreten.

Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist nur verlangen, wenn der Lieferverzug eingetreten ist durch vorsätz­liches oder grob fahrlässiges Verhalten unseres gesetzlichen Vertre­ters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen.

§ 4 Versendung und Abnahme

a) Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käu­fers, auch bei frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus, außer, wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen von unserem Betrieb oder Lager aus durchführen.

b) Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauf­tragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen Vor­schriften. (GGVS!)

c) Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Falle Sache des Käufers.

d) Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen behilflich sind und hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.

e) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden könnte. Die Haftung der Dritten bleibt unberührt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

a) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließ­lich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.

b) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderun­gen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

c) Der Käufer ist berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:

1)  Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbe­haltware zu verarbeiten, enden mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens.

2)  Durch die Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass ihm daraus Verbindlichkeiten entstehen.

      Wird die Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder ver­mengt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Ver­hältnis des Wertes seiner Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwarenwert.

3)  Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiter­verkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und der Ver­käufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat. In letz­terem Fall steht dem Verkäufer an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fak­turenwert seiner Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes ent­sprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab.

      Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

4)  Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Die Einzugser­mächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unter­richten und die Forderungen selbst einzuziehen.

      Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstel­lung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen For­derungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

      Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Weisung gibt.

5)  Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

6)  Verpfändung oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäu­fer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

7)  Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefer­gegen­stand zurück, gilt das nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.

8)  Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungs­ansprüche, die ihm aus Schäden der o.a. genannten Art gegen Versicherungs­gesellschaften oder sonstige Ersatz­verpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe seiner Forderungen ab.

      Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

9)  Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zu voll­ständigen Freistellung aus Eventual­verbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

§ 6 Gewährleistungsrechte, Prüf- und Rügepflichten des Käufers

a) Für Sachmängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffent­lichen Rechts gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wahlweise auf Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung, wenn neben den gesetzlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1)  Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten zu untersuchen. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen 'Versandstücks auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen.

2)  Bei der Untersuchung gemäß lit. a) festgestellte Mängel hat der Käufer unverzüglich schriftlich zu rügen.

3)  Unterläßt der Käufer die jeweilige Untersuchung oder rügt er einen festgestellten oder feststellbaren Mangel nicht unverzüglich, so geht er hin­sichtlich der festgestellten und/oder der feststellbaren Mängel seiner Gewähr­leistungs­rechte verlustig. Das gleiche gilt im Fall einer irrtümlichen Falsch­lieferung, und zwar auch bei einer so erheblichen Abweichung, dass eine Genehmigung der Ware durch den Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden musste.

4)  Bei einem verstecktem Mangel hat der Käufer unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Andernfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt.

      Die Beanstandung eines versteckten Mangels ist jedenfalls nach Ablauf von 8 Wochen nach Empfang der Ware ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Ersatz­lieferung wegen Falschlieferung bleibt unberührt.

§ 7 Haftung für Mangelfolge- und andere Schäden

a) Für Schäden, die durch Mängel der Kaufsache, irrtümliche Falschlieferung an Rechtsgütern des Käufers einschließlich seines Vermögens entstehen, haften wir wie folgt:

1)  Soweit Schäden durch Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers hätten ver­mieden werden können, ist gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts jede Art der Haftung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter zurückzuführen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist gegenüber Nichtkauf­leuten jegliche Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen.

2)  Soweit Schäden trotz Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers entstehen, haften wir gegenüber Kaufleuten ebenso wie gegenüber Nichtkaufleuten nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung.

b) Für andere als die vorstehend geregelten Schäden stehen wir - unabhängig vom Haftungsgrund - nur ein, wenn sie durch eine vorsätzliche oder grob fahr­lässige Handlung unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.

c) Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke. Soweit wir anwendungstechnisch beraten, Auskünfte erteilen oder Empfehlungen geben usw., haften wir für schuldhaft falsche Beratung, Auskunft oder Empfehlung nur dann, wenn sie schriftlich erfolgt sind.

d) Alle Ansprüche im Sinne dieses § 8 verjähren ein halbes Jahr nach der schaden­verursachenden Handlung, ausgenommen deliktische Ansprüche.

§ 8 Schlußbestimmungen

a) Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Bayreuth. Im Geschäftsverkehr mit Nicht­kaufleuten ist Gerichtsstand der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Beklagten.

b) Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

 

Download als PDF